Teil 1:
Allgemeine Mietbedingungen der BVG Baumaschinen GmbH (BVG)
Am Niedertor 1, 99100 Dachwig
§ 1 Allgemeines
1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Angebotsprogramm der BVG Baumaschinen GmbH gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie diese Allgemeinen Mietbedingungen. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
2. Die Angebote der BVG gegenüber Unternehmern i. S. v. § 14 BGB sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes von BVG erklärt wurde.
§ 2 Übergabe der Mietsache; Mängelrüge
1. BVG verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. BVG hat die Mietsache in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
3. Ist der An- und/oder Abtransport durch BVG vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade- / Aufbaustelle Sorge.
4. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache vor Mietbeginn zu besichtigen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Erkennbare Mängel werden im Übernahmeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung der BVG anzuzeigen.
5. BVG hat Mängel, die bei Übergabe oder unverzüglich nach Feststellung gerügt wurden, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Mieter hat BVG Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. Nach schriftlicher Bestätigung von BVG kann der Kunde die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. BVG trägt dann die erforderlichen Kosten.
§ 3 Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich,
a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
b) die Mietsache in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Kohle, Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
c) soweit er Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist, die sach- und fachgerechten Inspektionen und Wartungen und Pflege der Mietsache auf seine Kosten gemäß den von BVG bzw. dem Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Schmier- und Wartungsanleitungen durchzuführen; Abweichendes ist schriftlich zu vereinbaren.
d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch BVG ausführen zu lassen.
e) Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter zu treffen. Der Kunde hat insbesondere die von der BVG vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und -komponenten zu beachten.
f) BVG den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis der BVG gestattet.
g) die Mietsache in gereinigtem, betriebsfähigem, voll getanktem und komplettem Zustand zurückzugeben.
2. Wird die Mietsache aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht in dem in § 3 Abs. 1 g) beschriebenen Zustand zurückgegeben, ist BVG berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. BVG gibt dem Mieter Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zu ersetzen.
3. BVG darf die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten untersuchen lassen.
4. Etwaige für den Einsatz der Mietsachen erforderliche behördliche Sondergenehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
5. Der Kunde darf die Mietsachen ohne Erlaubnis der BVG weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung der BVG wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten an den Mietsachen.
6. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch BVG zugelassene Werbung an den Mietsachen anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen. Werbung der BVG oder durch sie zugelassene Werbung auf den Mietsachen hat der Mieter zu dulden.
7. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an den Vertragsgegenständen geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, BVG unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten über den bestehenden Mietvertrag und das Eigentum der BVG in Kenntnis zu setzen.
§ 4 Berechnung und Zahlung der Miete
1. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar.
2. Grundlage für die Berechnung der Mieten, Nebenkosten, Sonderleistungen bzw. besonderer Nutzungszeiten sind ausschließlich die bei Vertragsabschluss gültige Mietpreisliste der BVG sowie vertraglichen Vereinbarungen.
Sondervereinbarungen über den Mietzins verlieren bei Unterschreitung der Mindestmietzeit ihre Gültigkeit. Es gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste als von Anfang an vereinbart.
3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
4. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen sind BVG anzuzeigen.
5. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Zuschlag von 50% auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50% auf die Tagesmiete als vereinbart.
6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten der BVG festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart; Teilan- und -abtransporte, die auf Wunsch des Mieters erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
7. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.
8. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses, abzüglich hinterlegter Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an BVG ab. BVG nimmt die Abtretung an.
9. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegen die Forderungen der BVG besteht nur, wenn dem Mieter ein unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen die BVG zusteht.
§ 5 Verzug
1. Kommt BVG bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit der BVG ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich BVG zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
Gerät der Mieter im Falle einer vereinbarten Abholung der Mietsache mit der Abholung in Verzug, ist BVG berechtigt, über die Mietsache anderweitig zu verfügen. Der Mieter hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erfüllung.
2. Sind Kaufoptionen hinsichtlich der Mietsache vereinbart, können diese durch den Mieter bei einem Verzug von 30 Tagen mit der Mietzahlung nicht mehr ausgeübt werden.
§ 6 Beginn und Ende der Mietzeit; Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten. Der Tag der Abholung / Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Die Mietzeit endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an die BVG, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig der BVG vorher anzuzeigen (Freimeldung).
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten der BVG so rechtzeitig zu erfolgen, dass die BVG in der Lage ist, die Mietsache noch an diesem Tag zu prüfen. Sie ist erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör der BVG wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Die Mietzeit verlängert sich, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach § 3 nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden müssen.
4. Ist die Abholung durch BVG vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z. B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
5. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten Zeit von BVG nicht abgeholt, so hat der Kunde unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Kunden bleibt bis zur Abholung bestehen.
6. Bei Abholung durch BVG ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
7. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
§ 7 Instandsetzung, Fullservice
1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der BVG. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt BVG, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.
4. Ergänzende Fullservice-Leistungen der BVG bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
§ 8 Verlust oder Beschädigung der Mietsache
1. Im Schadensfall hat der Mieter die BVG unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignisses zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.
§ 9 Haftungsbegrenzung der BVG
1. Schadensersatzansprüche gegen BVG, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- grobem Verschulden der BVG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der BVG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der BVG beruhen oder
- falls BVG nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn die Mietsache durch ein Verschulden der BVG vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung der Mietsache - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 7 und des vorstehenden Abs. 1 entsprechend. BVG haftet nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden der vom Mieter eingesetzten Personen beruhen, auch wenn diese von technischem Personal der BVG beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BVG.
§ 10 Haftung des Mieters, Versicherungen
1. Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.
Soweit Dritte Ersatzansprüche wegen vom Mieter verschuldeter Personen- oder Sachschäden gegen die BVG geltend machen, wird der Mieter die BVG in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderungen freistellen.
2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
3. BVG versichert die Mietsache gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl. Die Kosten der Versicherung werden im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesen.
Wünscht der Mieter die Befreiung von dieser Versicherung, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren und ein vergleichbarer Versicherungsschutz durch den Mieter nachzuweisen.
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Dritten tritt der Mieter seine Rechte gegen den Versicherer an die BVG zur Sicherung ihrer Forderungen ab. BVG nimmt diese Abtretung an.
4. Erfolgt die Versicherung der Mietsache durch die BVG, gelten ergänzend die Bedingungen der BVG für die Haftungsbegrenzung.
§ 11 Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die BVG. Ansprüche der BVG wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung.
§ 12 Kündigung
1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
2. Gleiches gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit beträgt die Kündigungsfrist
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
3. BVG kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
- der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt;
- der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät;
- der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt;
- BVG nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
- in den Fällen des fortgesetzten Verstoßes gegen die Pflichten gemäß § 3.
BVG ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die BVG aus dem Vertrag zustehenden Ansprüchen bleiben bestehen. Beträge, die BVG durch anderweitige Vermietung erzielt oder hätte erzielen können, werden nach Abzug der entstandenen Kosten angerechnet.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus von BVG zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Mieter keinen Gerichtsstand im Inland hat, München.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
3. Für die Anmietung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Großgeräten, Fördertechnik, mobilen Gebäuden/Containern/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräten und für die Vermietung mit Bedienpersonal gelten die Ergänzungsbedingungen zu den Allgemeinen Mietbedingungen der BVG.
Stand: März 2008
Teil 2:
Ergänzungsbedingungen zu den Allgemeinen Mietbedingungen der BVG Baumaschinen GmbH (BVG)
gültig für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Großgeräte, Fördertechnik, mobile Gebäude/Container/Hallen, Baustellenabsicherungsgeräte und die Vermietung mit Bedienpersonal
§ 1 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
1. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.
2. Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.
§ 2 Großgeräte
1. Die Montage von demontiert angelieferten Geräten erfolgt ausschließlich durch die BVG und auf Kosten des Mieters. Gleiches gilt für Demontage vor Rücklieferung.
2. Die Inbetriebnahme des Gerätes und die Einweisung des Bedienungspersonals dürfen ausschließlich durch einen Fachmann der BVG erfolgen.
3. Der Mieter gewährleistet, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete und erfahrene Fachkräfte oder von BVG eingewiesenes Personal erfolgt.
§ 3 Fördertechnik
1. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt BVG Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
2. Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Gerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist – mangelnde Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen –, steht BVG der Mietzins für die vereinbarte Mindestmietzeit zu.
3. Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere dürfen sie nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.
4. Der Mieter trägt für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) Sorge.
5. Behördliche Genehmigungen und die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter zu besorgen.
6. Das Verschließen von Verankerungsbohrungen ist gesondert zu beauftragen.
7. Das Gerät ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.
§ 4 Mobile Gebäude, Container, Hallen
1. Vorbereitung für die Übernahme
a) Der Mieter trägt Sorge für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am Aufstellungsort. BVG haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Soweit für das Aufstellen von Containern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vom Mieter einzuholen. Wird im Mietvertrag gesondert vereinbart, dass der Container baugenehmigungsfähig ist, haben die Container eine Innenhöhe von 2,50 m und Standardisolierung. Baubeschreibung, Statik und erforderliche Zeichnungen werden soweit vorhanden gegen Entgelt dem Mieter zur Verfügung gestellt. Über eventuelle bauordnungsrechtliche Auflagen hat der Mieter BVG zu informieren.
b) Der Mieter stellt zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und von ihm zu beauftragendes Personal zum Empfang des gemieteten Gegenstandes zur Verfügung. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.
c) Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen trägt der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse selbst Sorge. Der fachgerechte Anschluss erfolgt durch den Mieter. Änderungen an den Elektroinstallationen sind ausschließlich durch Personal der BVG vorzunehmen. Die Entsorgung gemieteter Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters. Soll dieses von BVG geleistet werden, ist sie dazu gesondert zu beauftragen.
2. Anlieferung und Aufstellung
a) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, insbesondere eines Kranes, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. BVG vermittelt auf Anforderung die gesonderte Kranleistung. Die Abrechnung der Kosten für Kraneinsatz erfolgt grundsätzlich durch den Kransteller; sie kann über BVG erfolgen.
b) Die Aufstellung der Container setzt eine entsprechende Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Soweit die Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die BVG keinen Einfluss hat, eine Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.
c) Die Aufstellung geschieht grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. BVG steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.
d) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Auftraggeber bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen.
e) BVG haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container.
f) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von BVG angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. BVG ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.
g) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist BVG nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.
3. Bestimmungen während der Mietzeit
Für von ihm verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind in jedem Fall von Heizkörpern fernzuhalten, es besteht trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.
4. Mietende und Rückgabe
Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter BVG die Freigabe des gemieteten Gegenstandes rechtzeitig – bei Mietdauer unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit unseren Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie von BVG schriftlich bestätigt werden.
§ 5 Baustellenabsicherungsgeräte
1. Soweit ein Aufbau durch BVG vereinbart ist, wird dieser nach Anweisung durch den Mieter ausgeführt. BVG ist jedoch berechtigt, die Aufbauten nach eigener Vorstellung frei nach sachlichen Gesichtspunkten zu gestalten. BVG ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.
2. Die Preise gelten jeweils nur für die Einrichtung auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von BVG. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt.
3. Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen (ca. +10 Grad Celsius, keine Niederschläge). Die zu markierenden Flächen sind vom Mieter frei von Verschmutzungen (Öl, Fett, Staub etc.) und parkenden Fahrzeugen bereit zu halten.
In der Zeit vom 1. November bis 31. März wird entsprechend ZTV-M84 (zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen) keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen.
4. Die werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte bleibt allein der BVG vorbehalten, sie kann dieses Nutzungsrecht jederzeit auf Dritte übertragen. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Baustellenabsicherungsgeräte zu, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden.
5. Bedarf es für die Einrichtung der Absicherung, insbes. Sondernutzungen im öffentlichen Straßennetz, einer behördlichen Genehmigung, ist diese vom Mieter zu beantragen.
§ 6 Vermietung von Großmaschinen mit Bedienpersonal
1. Die Gestellung von Bedienpersonal entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten gemäß § 3 der Allgemeinen Mietbedingungen der BVG.
2. Bedienpersonal darf ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden. Der Mieter haftet für Schäden, welche BVG aufgrund einer vom Mieter veranlassten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung entstehen.
3. BVG haftet bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, nur dann, wenn sie das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
Stand: März 2008
Teil 3:
Bedingungen der BVG Baumaschinen GmbH für die Haftungsbegrenzung
1. BVG versichert die Mietsache gegen Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl nach ABMG 92. Daraus ergibt sich eine Haftungsbegrenzung zu Gunsten des Mieters. Die Kosten der Haftungsbegrenzung werden im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesen. Der Tagessatz für die Haftungsbegrenzung gilt pro Kalendertag.
2. Das Haftpflichtrisiko des Mieters ist nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
3. Schäden an Bereifungen und Verschleißschäden sind von der Haftungsbegrenzung ausgeschlossen.
4. Die Haftung des Mieters für durch seine Nutzung entstandene Schäden ist im Schadensfall abhängig vom Neuwert der Maschine begrenzt auf (je Schaden und je Gerät bzw. Container):
a) Neuwert von 150.000 € und größer: 5.250 €
b) Neuwert von 10.000 € bis unter 150.000 €: 2.750 €
c) Neuwert von 5.000 € bis unter 10.000 €: 1.000 €
d) Neuwert von 2.500 € bis unter 5.000 €: 500 €
e) Neuwert von 1.000 € bis unter 2.500 €: 250 €
Eine darüber hinaus gehende Haftungsreduzierung ist schriftlich im Mietvertrag zu vereinbaren. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter seinen Pflichten zur Mitwirkung an der Schadensdiagnose nicht nachkommt.
5. Diebstahl, Unterschlagung
Bei Diebstahlschäden beträgt die Haftungsbegrenzung für den Mieter 25 % des Netto-Gerätewiederbeschaffungswertes, mindestens jedoch 500,- €. Bei Diebstahl ist der Mieter zur Inanspruchnahme der Haftungsbegrenzung nur dann berechtigt, wenn er den Schaden unverzüglich nach Schadenseintritt bei der zuständigen Polizeibehörde angezeigt hat und BVG einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
Bei Unterschlagung entfällt die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung; ebenso besteht im Fall der unbefugten Weitergabe von Mietsachen an Dritte keine Möglichkeit der Haftungsbegrenzung.
6. Abbrucheinsatz
Bei Maschinen, die im Abbruch eingesetzt werden, verdoppelt sich die Höhe der Haftungsbegrenzung (Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern, sowie Einsätze mit Standardausrüstung/Löffel oder Greifer, wo diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden).
7. Zahlungsverzug, Kündigung
Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises und/oder des Entgeltes für die Haftungsbegrenzung in Verzug, besteht keine Schadensdeckung. Im Schadensfall kann die Haftungsbegrenzungsvereinbarung durch BVG ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts fristlos gekündigt werden.
8. Versicherungsbefreiung
Weist der Mieter einen vergleichbaren Versicherungsschutz für die von ihm gemieteten Maschinen durch eine von ihm zu besorgende Versicherung nach, kann die Zahlung des Entgeltes für die Haftungsbegrenzung zum Mietzins entfallen.
Der Mieter wird BVG eine Sicherungsbestätigung seines Versicherers zukommen lassen und tritt seine Ansprüche gegen den Versicherer zur Besicherung eventueller Ersatzansprüche gegen den Mieter im Schadensfall an BVG ab.
Der Mieter wird BVG jede angemessene Unterstützung zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer zukommen lassen.
Stand: März 2008
|